Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Jagdsteuer für im Ausland ansässige Jäger
Stuttgart, 29. Juni 2023 – Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg hat entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Jägern mit Wohnsitz im Inland und im Ausland durch den Landkreis Waldshut rechtmäßig ist. Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Zürich, hatte gegen den Jagdsteuerbescheid des Landkreises für das Jagdjahr 2019/2020 geklagt.
Sachverhalt und Entscheidung
Der Kläger hatte im Landkreis Waldshut eine Jagdfläche von 124 Hektar gepachtet und war mit einem Steuersatz von 60 Prozent des Jahreswerts seiner Jagd veranlagt worden. Für im Inland ansässige Jäger beträgt der Steuersatz hingegen nur 4,5 Prozent. Die höhere Besteuerung für im Ausland ansässige Jäger betrifft hauptsächlich Schweizer Staatsangehörige.
Der VGH bestätigte, dass die im Landesgesetz vorgesehene unterschiedliche Besteuerung für Inländer und Ausländer verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber verfolge mit der Begünstigung der Inländer das Ziel, die Jagdausübung im Inland attraktiv zu gestalten und sicherzustellen, dass einheimische Jäger die Ziele des Jagdrechts unterstützen können. Die besondere Besteuerung für im Ausland ansässige Jäger sei somit durch einen hinreichend tragfähigen Differenzierungsgrund gerechtfertigt.
Begründung des Gerichts
Der VGH wies darauf hin, dass die unterschiedliche Besteuerung keine unzulässige Diskriminierung darstellt. Der Kläger hatte argumentiert, dass er als deutscher Staatsbürger und Inhaber eines deutschen Jagdscheins Anspruch auf den niedrigen Steuersatz hätte. Das Gericht entschied jedoch, dass der Landkreis im Rahmen seiner Typisierungs- und Vereinfachungsbefugnis eine höhere Steuer für im Ausland ansässige Jäger festlegen durfte. Der Kläger befände sich in einer Ausnahmeposition, die der Landkreis in seiner steuerlichen Regelung nicht besonders berücksichtigen musste.
Darüber hinaus entschied der Senat, dass Staatsverträge, insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Freizügigkeit, der höheren Besteuerung nicht entgegenstehen. Da die Schweiz nicht Mitglied des Binnenmarkts der EU ist, sind die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt hier nicht relevant. Somit ist die unterschiedliche Behandlung von Jägern aus der Schweiz und aus dem Inland zulässig.
Rechtsmittel
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat jedoch die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen (Az. 2 S 3686/21).