Rhein-Neckar-Kreis (HD)

Baden-Württemberg

Die Fristen für den Umtausch der Papierführerscheine (grau/rosa) der Jahrgänge 1953 bis 1970 sind bereits abgelaufen. Nun folgen die Papierführerscheine der Jahrgänge 1971 und später; die Frist läuft hier am 19.01.2025 ab. Sofern Sie vor 1953 geboren sind, ist der Führerschein noch bis zum 19.01.2033 gültig - ein Umtausch ist derzeit nicht erforderlich.

Vorgezogener Umtausch von Führerscheinen

Antragstellung:

  • Direkt bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

  • Eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich.

  • Termin hier online vereinbaren: Termin vereinbaren

Erforderliche Unterlagen:

  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 1-2 Jahre)

  • Führerschein

  • Personalausweis oder gültiger Reisepass

  • Karteikartenabschrift von der Fahrerlaubnisbehörde, die den letzten Führerschein ausgestellt hat (kann telefonisch angefordert werden), sofern dieser Führerschein nicht vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ausgestellt wurde

  • Bei Umstellung Klasse 2 wegen Erreichen des 50. Lebensjahres ist eine ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 zur FeV und ein augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 zur FeV notwendig. Die Untersuchungen können auch bei einem Arbeits- oder Betriebsmediziner durchgeführt werden.

Gebühr:

  • 30,40 Euro (inklusive Direktversand des Führerscheins durch die Bundesdruckerei per Einschreiben)

Fertigungsdauer:

  • Der Führerschein wird bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die voraussichtliche Fertigungsdauer beträgt ca. 2 - 3 Wochen. In dringenden Fällen kann der Führerschein per Express angefordert werden. Es entstehen zusätzliche Gebühren in Höhe von 21 Euro.

Wichtiger Hinweis:

  • Sofern Sie im Besitz eines alten Führerscheins Klasse 2 sind, dürfen Sie ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine entsprechenden Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen. Eine Umstellung auf den Scheckkartenführerschein ist zwingend erforderlich unter Vorlage der oben genannten Unterlagen. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Straftat gem. § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) dar.

Übersicht: Vorgezogener Umtausch von Führerscheinen

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Juli 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der genannten Fristen verliert der Führerschein seine Gültigkeit, die Fahrerlaubnis bleibt jedoch weiter gültig und somit auch die Teilnahme am Straßenverkehr. Bei einer polizeilichen Kontrolle kann lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von derzeit 10 Euro erhoben werden.

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