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Am Arbeitsplatz kommt es häufig vor, dass Beschäftigte während der Arbeitszeit private Gespräche führen, sei es ein kurzer Anruf beim Partner oder ein Plausch mit der Postbotin. Doch wie sieht es aus, wenn während eines solchen Gesprächs ein Unfall passiert? Ist der Unfall dann versichert?

Es kommt auf den Zusammenhang an!

Ja, es besteht Versicherungsschutz, wenn das private Gespräch die versicherte Tätigkeit nicht unterbricht und diese im Vordergrund bleibt. Beispielsweise ist es versichert, wenn eine Mitarbeiterin beim Annehmen der Geschäftspost kurz mit der Postbotin spricht. Auch Gespräche, die im Vorbeigehen oder nebenbei bei der Arbeit stattfinden, sind in der Regel versichert. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn ein Beschäftigter während eines Gangs von A nach B kurz privat telefoniert. In solchen Fällen gilt der Versicherungsschutz, wenn der Weg und nicht das private Gespräch ursächlich für den Unfall ist.

Wann besteht kein Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz entfällt, wenn das private Gespräch die versicherte Tätigkeit länger unterbricht und diese nicht mehr im Vordergrund steht. Ein Beispiel ist ein Lagerarbeiter, der für ein privates Telefonat die Halle verlässt und erst nach etwa drei Minuten zurückkehrt. Wenn er auf dem Rückweg zur Arbeit stürzt und sich verletzt, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Das Hessische Landessozialgericht entschied in einem solchen Fall (Urteil L 3 U 33/11), dass kein Versicherungsschutz besteht, da sich der Mitarbeiter aus rein privater Motivation von seiner Tätigkeit entfernt hat.

Arbeitsunfälle melden

Unfälle am Arbeitsplatz sollten über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) an die zuständigen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gemeldet werden.

Fazit:

Ob Unfälle bei privaten Gesprächen am Arbeitsplatz versichert sind, hängt davon ab, ob die versicherte Tätigkeit im Vordergrund bleibt oder nicht. Mitarbeiter sollten sich dieser Regelungen bewusst sein, um im Falle eines Unfalls abgesichert zu sein.

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