Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 13. März 2024 entschieden, dass ausländische Investmentfonds unter dem Investmentsteuergesetz 2004 (InvStG 2004) Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden von inländischen Aktiengesellschaften haben. Dieses Urteil hat erhebliche finanzielle Konsequenzen, da Schätzungen zufolge die Erstattungsansprüche im Milliardenbereich liegen könnten.
Im vorliegenden Fall beantragte ein französischer Investmentfonds die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer, die auf von ihm bezogene Dividenden einbehalten und an die deutschen Finanzbehörden abgeführt worden war. Der Fonds argumentierte, dass im Vergleich ein inländischer Fonds steuerbefreit sei, was eine Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Fonds darstelle. Das Finanzgericht wies die Klage zunächst ab.
Der BFH entschied jedoch zugunsten des Fonds und stützte sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Er stellte fest, dass auch ausländische Fonds die Steuervergünstigungen nach § 11 InvStG 2004 zustehen müssen, da die Steuerfreiheit für inländische Fonds andernfalls gegen das Unionsrecht verstoßen würde. Die Tatsache, dass die Besteuerung bei inländischen Fonds nachgeholt wird, während dies bei ausländischen Fonds nicht sichergestellt war, ist dabei unerheblich. Das Urteil verpflichtet zur Rückerstattung der Kapitalertragsteuer an ausländische Fonds und sieht vor, dass dieser Erstattungsanspruch grundsätzlich mit 6 % p.a. verzinst wird.
Mit der Reform des InvStG zum 1. Januar 2018 werden sowohl inländische als auch ausländische Fonds nun einheitlich mit Ertragsteuer belastet.