Angesichts steigender Freizeit- und Erholungsbedürfnisse sowie der zunehmenden Flächenversiegelung ist es essenziell, der Verwahrlosung und Verwilderung von offenen Landschaften entgegenzuwirken. Besonders betroffen sind landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke, wie etwa Weinberge. Besitzer solcher Flächen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Grundstücke entweder aktiv zu bewirtschaften oder sie regelmäßig zu pflegen, um eine ordnungsgemäße Beweidung sicherzustellen oder mindestens einmal jährlich zu mähen. Diese Regelung soll gewährleisten, dass benachbarte Grundstücke nicht durch unkontrollierten Samenflug beeinträchtigt werden (§ 26 LLG).
Das Hauptziel dieser Vorschrift ist der Erhalt der Nutzungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Flächen und die Vermeidung von Verwilderung. Ungepflegte Weinberge können sowohl die Umwelt als auch die Nutzbarkeit der angrenzenden Flächen negativ beeinflussen und zu einem erhöhten Infektionsrisiko für Wildtiere führen. Zudem fördert die gepflegte Landschaft den Tourismus und trägt zur Erhaltung des Landschaftsbildes bei.
Welche Flächen sind betroffen? Die Pflegepflicht gilt für alle landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke, einschließlich der Randbereiche wie Feldwege und Zufahrten. Eine genaue Einschätzung der Pflegepflicht erfolgt durch eine Vor-Ort-Besichtigung der zuständigen Behörde, da jede Fläche individuell betrachtet wird.
Besondere Hinweise: In Ausnahmefällen, wie Krankheit oder großer Entfernung des Eigentümers, kann die Pflegepflicht vorübergehend ausgesetzt werden. Es ist ratsam, bei der Räumung eines verwilderten Grundstücks, auch ohne Biotopkartierung, die Untere Naturschutzbehörde zu konsultieren, um Verstöße gegen das Naturschutzrecht zu vermeiden. Beispielsweise dürfen Gehölze nur zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar entfernt werden, um die Schutzfristen nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG einzuhalten.
Tipp: Gepflegte Flächen behalten ihren Wert und sind ideal für Verpachtung oder Verkauf. Für weitere Informationen stehen das Landratsamt Weinbauberatung (landwirtschaftsamt(@)landratsamt-heilbronn.de, Tel.: 07131 994-7341) sowie die Stadtverwaltung Brackenheim (