Der Kläger trat am 2. Februar 2020 als Herausforderer bei der Bürgermeisterwahl der Stadt Weinsberg an. Der amtierende Bürgermeister erreichte im ersten Wahlgang 56,23 Prozent der Stimmen, während der Kläger 33,39 Prozent erzielte und somit unterlag. Nach der Wahl legte der Kläger Einspruch gegen das Wahlergebnis ein und machte verschiedene Wahlfehler geltend. Er bemängelte unter anderem, dass ihm die Beilage eines Flyers in der Ausgabe des Nachrichtenblatts der Stadt Weinsberg vom 10. Januar 2020, welches auch das Amtsblatt der Stadt ist, verweigert wurde. Zudem durfte er nur 30 Wahlplakate aufstellen, während dem amtierenden Bürgermeister 40 Plakate genehmigt wurden. Schließlich erschien eine unzulässige Unterstützungsanzeige mehrerer Personen im Nachrichtenblatt vom 17. Januar 2020.
Das Landratsamt Heilbronn wies den Einspruch des Klägers zurück, woraufhin der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhob. Mit Urteil vom 12. August 2021 (Az. 7 K 1720/20) verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten, das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Heilbronn, die Bürgermeisterwahl in Weinsberg für ungültig zu erklären (siehe Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 13. August 2021).
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) wies die Berufungen des Beklagten (Land Baden-Württemberg) und der beiden Beigeladenen (Stadt Weinsberg und der obsiegende Bürgermeister) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nach der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2023 zurück.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Das beklagte Land und die Beigeladenen können jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 1 S 359/22).