Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) führt in den Gründen des nun vorliegenden schriftlichen Urteils aus, dass es mehrere unzulässige Wahlbeeinflussungen gab, die nach allgemeiner Lebenserfahrung Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben konnten. Zu diesen Wahlfehlern zählte die fehlerhafte Kommunikation hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Wahlplakate, die verweigerte Beilage eines Werbeflyers im Nachrichtenblatt der Stadt und die Veröffentlichung einer privaten Unterstützungsanzeige im Nachrichtenblatt.
Der Kläger ging aufgrund einer Auskunft der Gemeindeverwaltung Weinsberg davon aus, nur 30 Wahlplakate aufstellen zu dürfen, während der amtierende Bürgermeister 40 Plakate aufstellen durfte, was ihm einen Vorteil verschaffte. Wahlplakate sind ein wesentliches Wahlkampfmittel, und durch die geringere Anzahl an Plakaten erlitt der Kläger einen spürbaren Nachteil hinsichtlich der Werbemöglichkeiten und der Steigerung seines Bekanntheitsgrades in der Gemeinde.
Dieser Wahlfehler konnte die Willensbildung der Wähler beeinflussen. Da der Wahlausgang mit einer Überschreitung der absoluten Mehrheit um 229 Stimmen sehr knapp war, war es nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass dieser Fehler das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte. Es bestand die konkrete Möglichkeit, dass der amtierende Bürgermeister ohne den Vorteil der zusätzlichen Wahlplakate die absolute Mehrheit nicht erreicht hätte und es zu einem zweiten Wahlgang gekommen wäre.
Ein weiterer Wahlfehler lag darin, dass dem Kläger aufgrund eines Irrtums einer Verlagsmitarbeiterin die Beilage eines Wahlwerbeflyers in das Nachrichtenblatt vom 10. Januar 2020 verweigert wurde, obwohl er nach dem Redaktionsstatut einen Anspruch darauf gehabt hätte. Dies stellte eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar, da dem Kläger eine Chance, sich eines zulässigen Wahlkampfmittels zu bedienen, rechtswidrig verweigert wurde. Obwohl es sich um einen Irrtum einer Mitarbeiterin des privatrechtlichen Verlags handelte, wurde diese Auskunft der Gemeinde Weinsberg zugerechnet, da sie sich zur Herstellung des Nachrichtenblattes der Hilfe des Verlags bediente.
Eine weitere unrechtmäßige Wahlbeeinflussung lag in der Veröffentlichung einer privaten Unterstützungsanzeige für den amtierenden Bürgermeister im Nachrichtenblatt vom 17. Januar 2020. Laut Redaktionsstatut war es nicht zulässig, Anzeigen von Privatpersonen im Zusammenhang mit Wahlen zu veröffentlichen. Aufgrund der Vielzahl der ortsbekannten Unterstützer konnte die unrechtmäßig veröffentlichte Anzeige das Wahlergebnis beeinflussen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 1 S 359/22).