Seit 2021 hat der Ausstoß von CO2 einen Preis, der auf die Verbraucherpreise für fossile Brennstoffe umgelegt wird. In Mietwohnungen werden die CO2-Kosten, die durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entstehen, nach einem Stufenmodell zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen aufgeteilt. Dies gilt erstmals für Heizkostenabrechnungen, die das Jahr 2023 betreffen.

Basis für die Aufteilung ist der jährliche CO2-Ausstoß eines Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche. Je höher der CO2-Ausstoß, desto höher ist der Kostenanteil, den der Vermieter tragen muss. In der höchsten Stufe, bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 52 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter, trägt der Vermieter 95 Prozent der Kosten. Bei sehr effizienten Gebäuden entfallen die CO2-Kosten für die Vermieter:innen ganz.

Vermieter:innen sind gesetzlich verpflichtet, die CO2-Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung auszuweisen, die Einstufung des Gebäudes vorzunehmen und ihren Anteil selbst von den Heizkosten der Mieter:innen abzuziehen. In Wohngebäuden, in denen die Mieter:innen die Brennstoffe für Heizung und Warmwasser selbst beziehen, können sie den Vermieteranteil an den CO2-Kosten selbst berechnen und sich erstatten lassen.

Im Internet gibt es zahlreiche Online-Rechenhilfen, zum Beispiel beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, mit denen Mieter:innen selbst berechnen können, welchen Anteil der CO2-Kosten ihre Vermieter:innen tragen müssen und welchen Erstattungsanspruch sie haben. Auf den Seiten der Verbraucherzentralen gibt es außerdem Hinweise zur Berechnung der CO2-Kosten.

Weitere Fragen zu Heizkosten beantworten die Energieberater:innen der Verbraucherzentrale Thüringen. Ein Termin für ein persönliches Beratungsgespräch kann telefonisch unter 0800 809 802 400 (kostenfrei) vereinbart werden. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

 

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