Aufgrund der erneuten Verlängerung des unionsrechtlichen vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2026 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat in Abstimmung mit den Ländern eine Rechtsverordnung erarbeitet.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/363/VO.html

Durch die Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltsfortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2025 gültig sind, automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert. Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.

Aufgrund der beschlossenen Fortgeltungsfiktion muss kein Antrag auf die Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt werden. Es ist auch keine Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich. Eine Bescheinigung über die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis oder eine neue Karte werden grundsätzlich nicht ausgestellt. Es wird daher gebeten, von solchen Anfragen abzusehen.

Die aktualisierte Fassung der Verordnung kann zur Vorlage bei anderen Behörden und Institutionen (Arbeitgeber, Vermieter, usw.) hier aufgerufen werden:
https://www.gesetze-im-internet.de/ukraineaufenthfgv/BJNR14E0A0023.html

Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die zum Stichtag 24. Februar 2022 ein lediglich befristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine hatten, sind von der Fortgeltungsfiktion nicht mehr mitumfasst und werden mit Ablauf des 4. März 2025 ausreisepflichtig. Ob ein nicht-ukrainischer Drittstaatsangehöriger auf der Grundlage des vorübergehenden Schutzes weiterhin aufenthaltsberechtigt ist, wird von Amtswegen geprüft. Ausländische Personen, deren Aufenthaltsrecht mit dem 4. März 2025 abläuft, werden von der Ausländerbehörde schriftlich kontaktiert und über die weitere Vorgehensweise informiert.

Quelle: Landkreis Uckermark

Weitere Links:

www.germany4ukraine.de

www.Integrationsbeauftragte.de

www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de

www.arbeitsagentur.de/ukraine

www.bamf.de

Quelle Pressemitteilung:

https://www.schwedt.eu/sixcms/detail.php/brandenburg_06.c.832601.de

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