Volksbegehren zur Einführung des neunjährigen Gymnasiums in Baden-Württemberg abgelehnt
Die Durchführung eines Volksbegehrens zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums in Baden-Württemberg wurde vom Innenministerium als nicht verfassungskonform eingestuft. Der Gesetzentwurf verstößt nach Ansicht des Ministeriums gegen die Landesverfassung, insbesondere weil er erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben würde und die Gesetzesbegründung hinsichtlich der Kosten unzureichend ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Einführung des neunjährigen Gymnasiums würde jährliche Personalkosten in Höhe von etwa 375 Millionen Euro verursachen, was das Haushaltsgleichgewicht und die Budgethoheit des Parlaments wesentlich beeinflussen würde. Nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 3 und Artikel 60 Absatz 6 der Landesverfassung sind Volksbegehren und Volksabstimmungen über das Staatshaushaltsgesetz unzulässig.
Unzureichende Kostenangabe:
In der Gesetzesbegründung fehlt eine klare Angabe der Kosten in Geldbeträgen. Stattdessen wurde nur der Aufwand in Deputaten dargestellt, was nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht ausreicht, um die Auswirkungen des Gesetzentwurfs transparent zu machen.
Unzulässiger Antragsteller:
Der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens wurde nicht von den berechtigten Vertrauensleuten des vorangegangenen Volksantrags gestellt, was nach § 48 Absatz 1 Satz 3 des Volksabstimmungsgesetzes unzulässig ist.
Die Antragsteller haben nun die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Innenministeriums innerhalb von zwei Wochen den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg anzurufen.