Es gilt das gesprochene Wort
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
seit mehreren Wochen wird über die „Steueroase im Sachsenwald“ berichtet. Dazu möchte ich heute zunächst erläutern, wie sich der Fall der Gewerbesteuererhebung im Gutsbezirk Sachsenwald aus Sicht der obersten Kommunalaufsicht darstellt.
Der Forstgutsbezirk Sachsenwald im Kreis Herzogtum Lauenburg ist – neben dem Forstgutsbezirk Buchholz im Kreis Segeberg – eines von zwei gemeindefreien Gebieten in unserem Bundesland. Der Forstgutsbezirk Sachsenwald zählt überwiegend zum Eigentum der Familie von Bismarck. Der Forstgutsbezirk Buchholz befindet sich im Eigentum des Landes.
Die rechtliche Form der beiden Forstgutsbezirke ist historisch begründet – im Bundesgebiet gibt es übrigens mehr als 200 weitere gemeindefreie Gebiete. Wir sprechen also nicht über absolute Ausnahmefälle.
Gleichwohl stellen gemeindefreie Gebiete auch aufgrund ihrer Sonderstellung einen Anachronismus dar. Denn, anders als in Gemeinden, erhebt in gemeindefreien Gebieten aufgrund landesrechtlicher Regelungen der jeweilige, durch den Landrat bestellte Gutsvorsteher die Gewerbesteuer und nimmt die sonstigen hoheitlichen Tätigkeiten wahr. Dabei liegt der Gewerbesteuerhebesatz für den Gutsbezirk Sachsenwald bei 275 Prozent – festgesetzt 1958 durch den damaligen Landrat. Dieser gilt bis heute. Damit liegt er im zulässigen Rahmen über dem vorgeschriebenen Mindesthebesatz des Bundes von 200 Prozent. In Schleswig-Holstein erstreckt sich die Bandbreite von 250 bis 450 Prozent in den Kommunen.
Die Gewerbesteuer wurde ab 2017 durch den Gutsvorsteher auf Grundlage der von den Finanzämtern erteilten Gewerbesteuermessbescheide erhoben. Und die Gewerbesteuerumlagen für das Land und den Bund wurden abgeführt. Dies erfolgte nach unserem Kenntnisstand im Rahmen der geltenden Rechtsnormen.
Das Finanzministerium und das Innenministerium haben allgemein hierzu bereits im Finanzausschuss berichtet. Ergänzt wurde der Bericht unter Wahrung des Steuergeheimnisses durch das Finanzministerium in einem nicht-öffentlichen Teil.
Das ist der Blick in die Vergangenheit. Dieser zeigt uns jedenfalls bereits jetzt auf, dass die Lage sehr komplex ist. Mit Blick auf den Antrag der Koalitionsfraktionen müssen wir aber auch in die Zukunft schauen: Und dabei halten wir es für die beste Lösung, die Gemeindefreiheit für beide Gutsbezirke zu beenden und diesen Anachronismus zu beseitigen. So sorgen wir für die Gleichstellung der beiden gemeindefreien Gebiete mit den übrigen kommunalen Gebietskörperschaften im Land.
Rechtlich gibt es mehrere Wege, die wir dazu beschreiten können:
Die einvernehmliche Eingemeindung ist dabei die Lösung, die wir als Kommunalaufsicht anstreben möchten. Bestenfalls findet sich eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden, in welche die Forstgutsbezirke jeweils eingemeindet werden können. Wenn alle Beteiligten mit dem Schritt der Eingemeindung einverstanden sind, ist der jeweilige Landrat als untere Kommunalaufsichtsbehörde für das Verfahren zuständig.
Sollte eine einvernehmliche Eingemeindung jedoch nicht möglich sein, bleibt noch die Eingemeindung durch Gesetz. Diese kann auch ohne Einverständnis der Beteiligten erfolgen. Ein öffentliches Interesse an einer gesetzlichen Regelung läge in jedem Fall vor.
Wichtig ist hier: Sowohl die freiwillige Eingemeindung als auch die Gebietsänderung durch Gesetz mitsamt parlamentarischer Entscheidung sollten jeweils erst zum 1. Januar 2026 herbeigeführt werden – da wir beide Wege nicht mehr bis zum 1. Januar 2025 umsetzen können.
Eine Umsetzung zum 1.1.2026 scheint uns aus kommunalrechtlicher und verwaltungstechnischer Sinn aber die probateste Lösung. Ob, und wenn ja – wie eine Lösung für das Steuerjahr 2025 aussehen könnte, prüfen wir derzeit noch.
In der Vergangenheit gab es bereits unterschiedliche Anläufe, den Sonderstatus der gemeindefreien Gebiete zu beenden. Lassen Sie uns bei aller noch erforderlichen Sachverhaltsaufklärung diesmal die richtigen Schlüsse ziehen und eine rechtliche Gleichbehandlung aller Gebiete in unserem Land erreichen.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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