Änderung des Landesjagdgesetzes in Schleswig-Holstein: Schießübungsnachweis für Gesellschaftsjagden auf Schalenwild

Kiel, 02.08.2024 – Mit der Änderung des Landesjagdgesetzes Ende Januar 2024 wurde in Schleswig-Holstein ein verpflichtender Schießübungsnachweis für Gesellschaftsjagden auf Schalenwild eingeführt. Dieser Nachweis muss zum Zeitpunkt der Jagd nicht älter als ein Jahr sein. Die heute in Kraft getretene Verordnung legt nun die konkreten Anforderungen für die Jägerinnen und Jäger fest, die diesen Nachweis erbringen müssen.

Forst- und Jagdstaatssekretärin Anne Benett-Sturies erklärte: „Diese neue Regelung dient dem Tierschutz und der Sicherheit bei Gesellschaftsjagden. Gerade bei diesen Jagden sind die Anforderungen in Bezug auf die Schießfertigkeit sehr hoch. Um unsere Jägerinnen und Jäger im Land zu unterstützen, haben wir ein Nachweisheft aufgelegt, das den Schießständen im Land zeitnah zur Verfügung gestellt und dort kostenlos ausgehändigt wird.“

Details zur Verordnung:

  • Nachweishefte: Diese können auf der Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume und Verbraucherschutz (MLLEV) heruntergeladen werden. Zusätzlich werden die Nachweishefte kostenlos an den Schießständen im Land ausgegeben.
  • Anerkannte Nachweise: Jeder Nachweis, der bescheinigt, dass die Anforderungen gemäß § 2 der Landesverordnung erfüllt wurden und der mit einem Stempel des Schießstandes, Datum sowie Namen und Unterschrift der Standaufsicht versehen ist, wird anerkannt.
  • Gleichwertige Nachweise: Nachweise über die vollständige Teilnahme an einer Kreis-, Landes- oder Bundesmeisterschaft im jagdlichen Schießen sowie Nachweise aus Bundesländern, die auf einer gesetzlichen Grundlage erbracht wurden, gelten ebenfalls als gleichwertig.

Hintergrund:

Eine Gesellschaftsjagd wird als Jagd definiert, bei der mehr als drei Jägerinnen und Jäger räumlich und zeitlich zusammenwirken. Dieses Zusammenwirken entsteht durch den Einsatz von Hunden, Treibern oder landwirtschaftlichen Erntemaschinen. Diese Abgrenzung stellt klar, dass der gemeinschaftliche Ansitz keine Gesellschaftsjagd im Sinne des Landesjagdgesetzes ist.

Weitere Informationen und das Nachweisheft sind auf der Homepage des MLLEV verfügbar.

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