Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Bereich im nordöstlichen Teil der Gemeinde Satteldorf und grenzt an die vierstreifige Autobahn A6. Aufgrund der Nähe zur Autobahn war auch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Fernstraßen-Bundesamt, in das Verfahren einbezogen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Weilersäcker/Schafbuck“, der es als Ackerfläche und Ausgleichsfläche für Eingriffe in Natur und Landschaft ausweist. Der Flächennutzungsplan sieht es als landwirtschaftliche Fläche vor.
Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) änderte das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2018 ab und entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat. Das Vorhaben sei unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig.
Die notwendige Erschließung des im Außenbereich liegenden Grundstücks fehle, da die zu den geplanten Stellplätzen führenden Wege für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt sowie teilweise unbefestigt und zu schmal für Begegnungsverkehr seien.
Darüber hinaus stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft in ihrer landwirtschaftlichen Nutzung und wirke sich nachteilig auf den Erholungswert der Landschaft aus. Zudem fehle die Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamts, die aufgrund geplanter Ausbaumaßnahmen der Bundesautobahn auf sechs Spuren rechtmäßig verweigert worden sei.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 10 S 3206/21).