Kreislaufwirtschaftsgesetz: Verwertung und Beseitigung von Abfällen
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet zur Verwertung von Abfällen. Abfälle, die nicht verwertet werden können, müssen in zugelassenen Anlagen beseitigt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Für pflanzliche Abfälle gelten jedoch Ausnahmen vom Anlagenbenutzungszwang. Beispielsweise können Gartenabfälle durch Kompostierung verwertet werden, entweder im eigenen Garten oder in einer Kompostierungsanlage. Eine weitere Möglichkeit ist die Verarbeitung zu Holzhackschnitzeln zur Energiegewinnung in einer zugelassenen Recyclinganlage.
Das einfache Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf dem eigenen Grundstück ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Hier greift die "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen" (PflAbfV HE). Voraussetzungen für eine zulässige Verbrennung sind unter anderem Mindestabstände zu Gebäuden, Verkehrswegen und Grundstücksgrenzen, Begrenzung auf bestimmte Tageszeiten und Witterungsbedingungen sowie die Einhaltung von Rauchgrenzwerten. Andere Abfälle dürfen nicht mit verbrannt werden.
Es besteht eine Anzeigepflicht bei der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Tage vor der geplanten Verbrennung. Die Anzeige muss Informationen wie Lage und Größe des Grundstücks, Art und Menge des Abfalls sowie Name, Alter und Anschrift der Aufsichtsperson enthalten. Wer die geltenden Vorgaben nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Städte und Gemeinden können ergänzende Regelungen erlassen, daher sollte man sich immer vorab bei den zuständigen Stellen vor Ort informieren.
Das Regierungspräsidium (RP) weist zudem darauf hin, dass in bereits länger aufgeschichteten Gehölz- und Strauchschnitthaufen Tiere Unterschlupf gefunden haben könnten. Daher empfiehlt es sich, die Haufen vor dem Verbrennen umzusetzen.